Würde aber dann in jedem Einzelfall aufgrund angeblich fehlender Bestimmtheit ein Freispruch im Strafverfahren erfolgen, hätte das gerichtlich erlassene Verbot gar keinen praktischen Anwendungsbereich, was nicht sein könne. Entsprechend sei eine Interpretation des Merkmals «unberechtigt» im Verbotstext unumgänglich. Die vorliegende Interpretation, wonach sich die fehlende Berechtigung im Nichtbezahlen der Parkgebühr äussere, sei letztlich sogar eine Milderung der Tragweite des Verbotstextes, da ein Zugang durch Bezahlung erlaubt werde. Die Gebührenpflicht sei ausreichend kommuniziert worden und der Eigentümer F.___