239 f.). Mit Replik vom 25. Oktober 2024 machte die Privatklägerin weiter geltend, das gerichtliche Verbot sei in der Tat kein leeres Gefäss. Der – zulässigerweise erlassene – Verbotstext sei vorliegend aber eher allgemein gehalten und untersage bekanntlich das unberechtigte Abstellen oder Parkieren von Fahrzeugen aller Art. Würde aber dann in jedem Einzelfall aufgrund angeblich fehlender Bestimmtheit ein Freispruch im Strafverfahren erfolgen, hätte das gerichtlich erlassene Verbot gar keinen praktischen Anwendungsbereich, was nicht sein könne.