45 Zusammenfassend erweise sich die Gebührenpflicht als zulässige Konkretisierung des gerichtlichen Verbots. Das Nichtbezahlen der Gebühr sei damit eine ebenfalls zulässige Konkretisierung der durch das gerichtliche Verbot untersagten Besitzesstörung und eine Form des unberechtigten Abstellens von Motorfahrzeugen. Eine im Verbotstext selbst nicht explizit erfolgte Nennung der Gebührenpflicht stehe einer Bestrafung jedenfalls in Fällen wie hier, in denen der Beschuldigte um die Gebührenpflicht gewusst habe, nicht entgegen (pag. 239 f.).