Die Gebührenpflicht sei ihm also bestens bekannt gewesen. Dies korrespondiere mit der bereits geschilderten Tatsache, dass die Privatklägerin die Parkgebührenpflicht mehrmals und deutlich kennzeichne. Nachdem der Automat das Geld nicht entgegengenommen habe – was eine unglaubhafte Aussage des Beschuldigten sei – sei dieser nicht etwa auf einen anderen Parkplatz gefahren. Vielmehr sei er im Wissen um die nichtbezahlte Gebühr einfach ins P.________ (Möbelhaus) gegangen.