Zusammenfassend sei das Verlangen einer Gebührenpflicht eine zulässige Konkretisierung der Berechtigung, wie sie im gerichtlichen Verbot erwähnt sei. Wer die Parkgebühr nicht bezahle, begehe damit eine Widerhandlung gegen das gerichtliche Verbot und habe mit Strafverfolgung im Übertretungsbereich zu rechnen (pag. 238 f.). Die Privatklägerin hält weiter entgegen, der Beschuldigte habe in seiner Einvernahme selbst festgehalten, zum Zahlungsautomaten gegangen zu sein, um Geld einzuwerfen. Die Gebührenpflicht sei ihm also bestens bekannt gewesen.