Die Gebührenpflicht ergebe sich zunächst aus den baulichen Massnahmen (Parkautomat, Verkehrsschild), die der Eigentümer verantworte. Die Parkgebühren und die Verbindung zum gerichtlichen Verbot bei Nichtbezahlung sei zudem z.B. im vom Eigentümer unterzeichneten Mietvertrag vom 3. August 2020 ausdrücklich erwähnt. G.________ habe zudem anlässlich seiner Befragung glaubhaft ausgeführt, dass der Eigentümer F.________ darüber informiert sei, dass es die Strafverfahren vor Gericht gebe. Zusammenfassend sei das Verlangen einer Gebührenpflicht eine zulässige Konkretisierung der Berechtigung, wie sie im gerichtlichen Verbot erwähnt sei.