258 Abs. 1 ZPO irgendeine praktische Wirkung haben können, müsse es gestattet sein, die Frage der «Berechtigung» zu konkretisieren. Ansonsten wäre kein einziger entsprechender Anwendungsfall denkbar und hätte das gerichtliche Verbot gar nicht bewilligt werden können. Die Gebührenpflicht sei eine dem Eigentümer bekannte und von ihm auch gewünschte Konkretisierung des Verbotstextes. Die Gebührenpflicht ergebe sich zunächst aus den baulichen Massnahmen (Parkautomat, Verkehrsschild), die der Eigentümer verantworte.