Die Privatklägerin räumte ein, es treffe zu, dass der Hinweis auf die Gebührenpflicht in der Lehre vereinzelt als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Gebührenpflicht erwähnt werde (mit Verweis auf TIRINZONI, a.a.O., S. 20). Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Der gerichtlich bewilligte Verbotstext untersagte vorliegend das «unberechtigte Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art». Solle das gerichtliche Verbot gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO irgendeine praktische Wirkung haben können, müsse es gestattet sein, die Frage der «Berechtigung» zu konkretisieren.