Werde die Erlaubnis widerrufen, bewirke das erst dann eine verbotene Eigenmacht, wenn der ursprünglich bewilligte Zustand verändert werde. Das blosse Belassen des Zustandes, der während der Gültigkeit der Einwilligung herbeigeführt worden und dem Besitzer nun unerwünscht sei, stelle keine verbotene Eigenmacht dar. Im vorliegen Fall sei das Auto aber einfach stehen geblieben (pag. 266 f.). 14.5.2 Argumente der Privatklägerin Die Privatklägerin räumte ein, es treffe zu, dass der Hinweis auf die Gebührenpflicht in der Lehre vereinzelt als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Gebührenpflicht erwähnt werde (mit Verweis auf TIRINZONI, a.a.