Dazu komme, dass die Privatklägerin schon vor der Vorinstanz zugegeben habe, dass die ersten acht Minuten ohne Entgelt parkiert werden könne. Damit sei folglich aus Sicht der Privatklägerin die erste Inbesitznahme in jedem Falle auch aus ihrer Sicht rechtens, denn in den ersten acht Minuten entstehe auch aus ihrer Sicht noch keine Forderung auf Entgelt für den Parkplatzgebrauch. Selbst wenn man davon