Insofern treffe die Insinuation der Privatklägerin, wonach «vereinzelt» in der Lehre gefordert werde, die Pflicht zur Bezahlung einer Parkgebühr müsse im Verbotstext enthalten sein, nicht zu. Es seien eben gerade nicht vereinzelte Stimmen, sondern die einhellige Lehrmeinung, dass unbestimmt formulierte gerichtliche Verbote nicht zulässig seien. Dazu komme, dass die Privatklägerin schon vor der Vorinstanz zugegeben habe, dass die ersten acht Minuten ohne Entgelt parkiert werden könne.