Das strafrechtliche Legalitätsprinzip verbiete es also gerade, dass die Privatklägerin das unter Strafe gestellte Verhalten frei definiere, indem sie durch das Anbringen von Aushängen das strafbewehrte Verhalten nach ihrem Gutdünken konkretisiere. Die Privatklägerin stehe mit ihrer Auffassung sodann alleine da und könne weder Stimmen aus der Literatur noch aus der Rechtsprechung benennen, die ihre Ansicht stützen würde. Insofern treffe die Insinuation der Privatklägerin, wonach «vereinzelt» in der Lehre gefordert werde, die Pflicht zur Bezahlung einer Parkgebühr müsse im Verbotstext enthalten sein, nicht zu.