Blankettstrafnormen, wie sie sich die Privatklägerin herbeisehne, indem sie fluid und ohne Publikation ergänzen könne, was als unberechtigtes Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen gelte, sei gerade nicht zulässig. Das strafrechtliche Legalitätsprinzip verbiete es also gerade, dass die Privatklägerin das unter Strafe gestellte Verhalten frei definiere, indem sie durch das Anbringen von Aushängen das strafbewehrte Verhalten nach ihrem Gutdünken konkretisiere.