Dazu sei festzuhalten, dass es sich bei einem vom Gericht nach Art. 258 Abs. 1 ZPO angeordneten Verbots um eine durch das Zivilgericht gesetzte Norm des Strafrechts handle. Im Strafrecht gelte bekanntlich der Grundsatz nulla poena sine lege scripta. Das Strafrecht erfordere sodann bekanntlich eine hinreichend bestimmte Norm. Blankettstrafnormen, wie sie sich die Privatklägerin herbeisehne, indem sie fluid und ohne Publikation ergänzen könne, was als unberechtigtes Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen gelte, sei gerade nicht zulässig.