258 ZPO sei bloss ein leeres Gefäss, welches die Besitzerin des Grundstücks (nicht die Verbotsnehmerin) nach Belieben füllen könne. Nach Ansicht der Privatklägerin könne also die Besitzerin das Verbot konkretisieren, indem sie durch zusätzliche Aushänge das Parkieren ohne Bezahlung der angeblichen Parkgebühren als unberechtigtes Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art bezeichne. Dazu sei festzuhalten, dass es sich bei einem vom Gericht nach Art. 258 Abs. 1 ZPO angeordneten Verbots um eine durch das Zivilgericht gesetzte Norm des Strafrechts handle.