Die Verteidigung hält fest, die Privatklägerin lasse vorbringen, es «müsse» zulässig sein, das gerichtlich ausgesprochene Verbot zu konkretisieren, da ansonsten kein praktischer Anwendungsfall mehr vorliege. Sie lasse also geltend machen, das gerichtliche Verbot nach Art. 258 ZPO sei bloss ein leeres Gefäss, welches die Besitzerin des Grundstücks (nicht die Verbotsnehmerin) nach Belieben füllen könne.