Das gerichtliche Verbot enthalte keinerlei Hinweise auf eine Gebührenpflicht. Zu Recht habe die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung mit Verweis auf das Urteil SU210040 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2022 und TIRINZONI (TIRINZONI, a.a.O., S. 20) festgehalten, dass das gerichtliche Verbot in dieser Konstellation bei Nichtbezahlung einer angeblich geschuldeten Gebühr in keinem Fall verletzt sei. Die Verteidigung hält fest, die Privatklägerin lasse vorbringen, es «müsse» zulässig sein, das gerichtlich ausgesprochene Verbot zu konkretisieren, da ansonsten kein praktischer Anwendungsfall mehr vorliege.