43 Gebührenpflicht aus dem gerichtlichen Verbot selbst nicht hervorgeht (vgl. sogleich E. 14.5). 14.5 (Fehlender) Hinweis auf die Gebührenpflicht im Verbotstext 14.5.1 Argumente der Verteidigung Der Beschuldigte argumentiert, in tatsächlicher Hinsicht sei unbestritten, dass das zur Diskussion stehende gerichtliche Verbot jede Besitzstörung untersage, namentlich das unberechtigte Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück. Das gerichtliche Verbot enthalte keinerlei Hinweise auf eine Gebührenpflicht.