258 ZPO in Einklang gebracht werden kann. Selbst wenn die Verknüpfung der Gebührenpflicht mit dem richterlichem Verbot im Falle der Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ noch als zulässig zu erachten wäre, könnte eine Widerhandlung gegen das richterliche Verbot durch Verletzung der Gebührenpflicht vorliegend ohnehin nicht geahndet werden, da die