Nach Auffassung der Kammer werden bei dieser Handhabung des gerichtlichen Verbots über den eigentlichen Besitzesschutz hinausgehende wirtschaftliche Ziele verfolgt, die eine Zweckentfremdung des richterlichen Verbots nach Art. 258 ZPO darstellen. Gerade vorliegend kann durchaus von einer eigentlichen Kommerzialisierung des Eigentums i.S.v. TENCHIO/TENCHIO gesprochen werden, zumal mithilfe des richterlichen Verbots ein Geschäftsbetrieb auf der gemieteten Parkfläche etabliert wird. Die Kammer gelangt zur Auffassung, dass diese Handhabung nicht mehr mit Sinn und Zweck eines richterlichen Verbots nach Art. 258 ZPO in Einklang gebracht werden kann.