Dabei wird offenkundig jeweils auch eine Umtriebsentschädigung geltend gemacht. Mit der Anzeigeerstattung wegen Widerhandlung gegen das richterliche Verbot verfolgt die Privatklägerin demnach zweifelsohne finanzielle Zwecke und betreibt unter Bemühung der Strafbehörden und mittels Strafrechts ein eigentliches Inkasso. Die Privatklägerin erklärte in diesem Zusammenhang sodann, dass inzwischen ein gewisses automatisiertes Prozedere vorliege. Nach Auffassung der Kammer werden bei dieser Handhabung des gerichtlichen Verbots über den eigentlichen Besitzesschutz hinausgehende wirtschaftliche Ziele verfolgt, die eine Zweckentfremdung des richterlichen Verbots nach Art. 258 ZPO darstellen.