Dass Fahrzeuge auf dem fraglichen Parkplatz parkieren und hierfür eine Gebühr entrichten, stellt das eigentliche Geschäftsmodell der Privatklägerin dar, was sich auch aus dem Zweck der Gesellschaft gemäss Eintrag im Handelsregister ergibt. Der Beweiswürdigung folgend schreitet die Privatklägerin zur Anzeige, wenn – wie vorliegend – auch nach erfolgter Mahnung eine Gebühr nicht entrichtet wird. Dabei wird offenkundig jeweils auch eine Umtriebsentschädigung geltend gemacht.