An dieser Stelle sei angemerkt, dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt sich nicht mit Fällen von Restaurant- oder Einkaufscenter-Parkflächen vergleichen lässt. Die Privatklägerin bezweckt die gewerbsmässige Bewirtschaftung von Parkplätzen, wobei sie gemäss Angaben ihres Geschäftsführers ausschliesslich den Parkplatz auf der von ihr gemieteten Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ betreibt. Dass Fahrzeuge auf dem fraglichen Parkplatz parkieren und hierfür eine Gebühr entrichten, stellt das eigentliche Geschäftsmodell der Privatklägerin dar, was sich auch aus dem Zweck der Gesellschaft gemäss Eintrag im Handelsregister ergibt.