Soweit die Verteidigung geltend macht, gemäss BGE 148 IV E. 1.4.1 seien eigentliche Benutzerordnungen untersagt, ist festzuhalten, dass der Begriff «Benutzerordnung» im genannten Urteil nicht näher erläutert wird und namentlich auch die Frage unbeantwortet blieb, ob sich bei den Parkgebühren im dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt um eine solche handelt. An dieser Stelle sei angemerkt, dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt sich nicht mit Fällen von Restaurant- oder Einkaufscenter-Parkflächen vergleichen lässt.