258 ZPO entspricht. Folglich kann in Fällen mit Gebührenpflicht durch das gerichtliche Verbot eine obligatorische Forderung des Verbotsnehmers durchaus strafrechtlich geschützt werden, was indes nur zulässig ist, wenn das richterliche Verbot selbst hierfür die Rechtsgrundlage schafft (vgl. hierzu E. 14.5 hiernach). Soweit die Verteidigung geltend macht, gemäss BGE 148 IV E. 1.4.1 seien eigentliche Benutzerordnungen untersagt, ist festzuhalten, dass der Begriff «Benutzerordnung» im genannten Urteil nicht näher erläutert wird und namentlich auch die Frage unbeantwortet blieb, ob sich bei den Parkgebühren im dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt um eine solche handelt.