42 botsnehmers erfolgt. Allerdings muss nach Auffassung der Kammer einer solchen Parkgebühr vorderhand auch in tatsächlicher Hinsicht eine regulierende Funktion zukommen. Stehen bei den Parkgebühren indes die finanziellen Motive des Verbotnehmers im Vordergrund, kann, wie TENCHIO/TENCHIO es ausdrücken, von einer eigentlichen «Kommerzialisierung des Eigentums» gesprochen werden, welche auch nach Ansicht der Kammer nicht Sinn und Zweck von Art. 258 ZPO entspricht.