Nach Auffassung der Kammer kann sodann die Verknüpfung des richterlichen Verbots mit einer Gebührenpflicht grundsätzlich als zulässig erachtet werden. Wie TIRINZONI treffend ausführt, stehen Parkgebühren nicht in offenkundigem Widerspruch mit dem eigentlichen Sinn und Zweck des richterlichen Verbots, sondern können durchaus als Schutz vor Besitzesstörungen verstanden werden. Wird eine entsprechende Parkgebühr nicht bezahlt, liegt ein Angriff auf die tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse über eine Sache vor, zumal das Parkieren auf der Parkfläche nicht (mehr) mit Einwilligung des Ver-