Stellt etwa ein Restaurant seiner Kundschaft eine Parkfläche zur Verfügung, kann das Parkieren des Autos auf besagter Parkfläche ohne Besuch des Restaurants eine vom Restaurant unbewilligte Nutzung und somit eine Besitzesstörung durch verbotene Eigenmacht darstellen, welche strafrechtlich durch die Widerhandlung gegen das richterliche Verbot geahndet werden kann. Nach Auffassung der Kammer kann sodann die Verknüpfung des richterlichen Verbots mit einer Gebührenpflicht grundsätzlich als zulässig erachtet werden.