Wie bereits dargelegt, ist es zulässig, die Nutzung einer im Privateigentum befindlichen, dem SVG unterstehenden Verkehrsfläche, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet wurde, mit einem gerichtlichen Verbot einzuschränken. Stellt etwa ein Restaurant seiner Kundschaft eine Parkfläche zur Verfügung, kann das Parkieren des Autos auf besagter Parkfläche ohne Besuch des Restaurants eine vom Restaurant unbewilligte Nutzung und somit eine Besitzesstörung durch verbotene Eigenmacht darstellen, welche strafrechtlich durch die Widerhandlung gegen das richterliche Verbot geahndet werden kann.