Sei eine Gebührenpflicht im gerichtlichen Verbot selbst nicht enthalten, könne eine solche nur baulich, d.h. mit einer Schranke, oder in einem Zivilverfahren durchgesetzt werden (TIRINZONI, a.a.O., 20). Wie bereits dargelegt, ist es zulässig, die Nutzung einer im Privateigentum befindlichen, dem SVG unterstehenden Verkehrsfläche, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet wurde, mit einem gerichtlichen Verbot einzuschränken.