Die Einführung einer Gebührenpflicht könne mit dem gerichtlichen Verbot somit nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Gehe eine Gebührenpflicht aus dem gerichtlichen Verbot ausdrücklich hervor (z.B. «Wer die vorgezeichneten Parkplätze ohne Bezahlung der vorgesehenen Gebühr bezahlt, wird, auf Antrag, mit Busse bis CHF 1'000.00 bestraft»), könne auch eine Widerhandlung dagegen entsprechend geahndet werden. Sei eine Gebührenpflicht im gerichtlichen Verbot selbst nicht enthalten, könne eine solche nur baulich, d.h. mit einer Schranke, oder in einem Zivilverfahren durchgesetzt werden (TIRINZONI, a.a.