258 N 23c). TIRINZONI argumentiert demgegenüber, Parkgebühren seien durchaus als Schutz vor Besitzstörungen zu verstehen. Es werde mit Einführung derselben verboten, die Parkfläche kostenlos zu benutzen, was viele Fahrzeuglenkende davon abhalte, ihr Fahrzeug auf der entsprechenden Parkfläche abzustellen resp. den Parkplatz (zu lange) zu benutzen. Die Einführung einer Gebührenpflicht könne mit dem gerichtlichen Verbot somit nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.