258 ZPO nicht angehen. Das Entgelt für die Nutzung von Parkplätzen fusse auf einem zweiseitigen Vertrag, dem Parkplatznutzende durch Abstellen der Fahrzeuge konkludent zustimmen würden. Sie würden aber nur der (obligatorischen) Offerte zur Entrichtung eines bestimmten Entgelts für die entsprechende Dauer zustimmen. Im Gegensatz zur Busse gegenüber nicht nutzungsberechtigten Parkplatznutzern diene eine «Parkplatzgebühr» vielmehr der kommerziellen Gegenleistung. Die Durchsetzung der Erfüllung von Geldschulden mit einem strafrechtlichen «Angriff auf den säumigen Schuldner» sei nicht Zweck von Art. 258 – 260 ZPO (BSK ZPO-TENCHIO/TENCHIO, Art. 258 N 23c).