258 ZPO nicht abgewehrt werden könne. Anders zu entscheiden, würde zudem bedeuten, dass diejenigen, die einem beschränkten Nutzerkreis ihren Parkplatz gegen eine «Parkgebühr» (die nichts anderes als ein Mietzins sei) anbieten würden, für die Eintreibung dieser obligatorisch geschuldeten Forderung das Strafrecht zur Verfügung gestellt werden würde, was eine unzulässige Privilegierung einer bestimmten Kategorie von obligatorischen Forderungen darstellen würde. Eine Pönalisierung von rein obligatorischen Schuldnern könne unter Art. 258 ZPO nicht angehen.