TENCHIO/TENCHIO gelangen zur Auffassung, die Einführung und/oder Durchsetzung einer Gebührenpflicht für das Parkieren mittels gerichtlichen Verbots (auch mittelbar, etwa durch eine Diktion wie «wer gegen die geltende Parkordnung verstösst …»), sei abzulehnen, da Gesetzeszweck des gerichtlichen Verbots der Besitzesschutz und nicht die Kommerzialisierung von Eigentum sei. Zweck von Art. 258 ff. ZPO sei, den Besitz gegen konkrete, übermässige Störungen mit einer strafrechtlichen Sanktion zu schüt-