Zur Frage, inwieweit mit einem richterlichen Verbot nicht nur die Benutzung einer Parkfläche eingeschränkt werden, sondern auch eine Gebührenpflicht für das Parkieren durchgesetzt werden kann, hat sich das Bundesgericht nicht explizit geäussert. Immerhin hielt es in BGE 148 IV 30 E. 1.4.1 in allgemeiner Weise fest, dass der Angriff auf andere Rechtsgüter als die tatsächlich bestehenden Herrschaftsverhältnisse über eine Sache mit Art. 258 ZPO nicht abgewehrt werden könne und eigentliche Benutzerordnungen damit untersagt seien. In der Lehre werden verschiedene Sichtweisen vertreten. TENCHIO/TENCHIO