Aus dem richterlichen Verbot geht somit hervor, dass der Verbotsnehmer das unberechtigte Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen untersagen will, wobei er gemäss zusätzlich angebrachtem Hinweistext offenkundig als «berechtigt» erachtet, wer die Parkgebühr entrichtet. Zur Frage, inwieweit mit einem richterlichen Verbot nicht nur die Benutzung einer Parkfläche eingeschränkt werden, sondern auch eine Gebührenpflicht für das Parkieren durchgesetzt werden kann, hat sich das Bundesgericht nicht explizit geäussert.