Es wird sodann darauf hingewiesen, dass Widerhandlungen gegen das Verbot auf Antrag mit einer Busse von bis zu CHF 2'000.00 bestraft werden (pag. 29 ff.). Eine Gebührenpflicht wird im richterlichen Verbot nicht aufgeführt. Sie wird im privaten Hinweis der C.________ GmbH insoweit erwähnt, als darauf hingewiesen wird, dass der Parkplatz nicht zum P.________ (Möbelhaus) gehöre und andere Gebühren gelten würden, welche entsprechend der gewünschten Parkzeit am Automaten zu bezahlen seien.