Mit Replik vom 25. Oktober 2024 ergänzte die Privatklägerin, die Verteidigung versuche mit dem Beispiel eines Bäckerladens einen Gegensatz zum vorliegenden Fall zu konstruieren, welcher nicht überzeuge. Ein Parkplatz bei einem Bäckerladen, der mit einem gerichtlichen Verbot belegt sei (und i.d.R. eine öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 SVG darstelle) werde beim Verbotstext als unberechtigte, mit Straffolgen verbundene Nutzung die Nichtbenutzung des Bäckerladens für parkierende anführen und die Benutzung damit für Kunden der Bäckerei reservieren. Die Parkplatznutzung bei der Bäckerei erfolge damit nur scheinbar kostenlos.