40 zu verstehen seien und eine durch ein gerichtliches Verbot untersagte Besitzesstörung auch dann vorliegen könne, wenn die Parkiermöglichkeit zunächst freiwillig eingeräumt werde, der betreffende Nutzer dann aber die Parkgebühr nicht bezahle (pag. 237 f.). Mit Replik vom 25. Oktober 2024 ergänzte die Privatklägerin, die Verteidigung versuche mit dem Beispiel eines Bäckerladens einen Gegensatz zum vorliegenden Fall zu konstruieren, welcher nicht überzeuge.