Verbreitet seien z.B. gerichtliche Verbote auf Parkplätzen privater Anbieter von Waren und Dienstleistungen, wobei das Verbot für jene gelte, welche nicht Kunden dieses Anbieters seien. Auch in diesem Fall werde aber der Besitz für die Parkplatznutzenden auf dem Areal zunächst freiwillig eingeräumt, jedoch müsse das Verbot durchgesetzt werden können, wenn sich herausstelle, dass der betreffende Fahrzeugführer nicht beim Anbieter konsumiere. Zusammenfassend ergebe sich, dass Parkgebühren durchaus als Schutz von Besitzesstörungen