Es könne vorliegend keine Rede davon sein, dass die Privatklägerin das gerichtliche Verbot zur Unterbindung von Besitzesstörungen sozusagen zweckwidrig anwenden würde bzw. dass es an einer Besitzesstörung fehle. Anders zu entscheiden, hiesse im Übrigen, dass gerichtliche Verbote für Privatparkplätze wohl kaum mehr durchgesetzt werden könnten. Verbreitet seien z.B. gerichtliche Verbote auf Parkplätzen privater Anbieter von Waren und Dienstleistungen, wobei das Verbot für jene gelte, welche nicht Kunden dieses Anbieters seien.