Das überlange und damit unberechtigte Besetzen des Parkareals führe dazu, dass andere Fahrzeugführer die Fläche nicht nutzen könnten. Es mache im Ergebnis keinen Unterschied, ob einem Dritten der Zutritt auf dem Areal von Beginn verwehrt werde oder ob die Parkplatznutzung nicht mehr geduldet sei, weil sich der Dritte nicht an die Regeln halte. Es könne vorliegend keine Rede davon sein, dass die Privatklägerin das gerichtliche Verbot zur Unterbindung von Besitzesstörungen sozusagen zweckwidrig anwenden würde bzw. dass es an einer Besitzesstörung fehle.