258 ZPO mitumfassten Schutz des Besitzes sozusagen verwirkt wäre. Wer auf das Areal gelange, dort aber länger als die kulanzhalber gewährten acht Minuten verbleibe und die verlangte Parkgebühr nicht bezahle, überdehne den ihm freiwillig eingeräumten Besitz. Hierfür bestehe offensichtlich keine Zustimmung und keine Berechtigung, was die Privatklägerin durch die eindeutige Markierung und Information über die Gebührenpflicht auch transparent mache und was vorliegend dem Beschuldigten auch bekannt gewesen sei. Das überlange und damit unberechtigte Besetzen des Parkareals führe dazu, dass andere Fahrzeugführer die Fläche nicht nutzen könnten.