Die Privatklägerin geniesse als Mieterin und damit unmittelbare, wenn auch unselbständige Besitzerin Besitzesschutz bzw. über eine entsprechende Aktivlegitimation. Richtig sei zwar, dass die Privatklägerin den Besitz durch Parkierenlassen grundsätzlich freiwillig einräume und die Parkplatzbewirtschaftung des Areals durchaus beabsichtigt sei. Entgegen der Vorinstanz könne jedoch mit dieser auf die Einfahrt fokussierten Perspektive nicht gefolgert werden, dass damit der Anspruch auf einen von Art. 258 ZPO mitumfassten Schutz des Besitzes sozusagen verwirkt wäre.