Es werde seitens Privatklägerin denn auch kein periodischer Mietzins verlangt, sondern eine lediglich regulierende Parkgebühr. Diese Parkgebühren würden dazu dienen, ein überlanges oder gar dauerhaftes Abstellen (wie im Fall eines bewusst an eine ganz bestimmte Person vermieteten Parkplatzes) gerade zu verhindern. Ein solcher Zweck könne zulässiger Inhalt eines gerichtlichen Verbots sein (pag. 237). Die Privatklägerin geniesse als Mieterin und damit unmittelbare, wenn auch unselbständige Besitzerin Besitzesschutz bzw. über eine entsprechende Aktivlegitimation.