14.4.2 Argumente der Privatklägerin Die Privatklägerin argumentiert, mit dem gerichtlichen Verbot werde jede Besitzesstörung untersagt und namentlich das unberechtigte Abstellen und Parkieren von Motorfahrzeugen aller Art. Es liege damit keine Benutzerordnung vor. Ebenso wenig diene das gerichtliche Verbot dazu, die Durchsetzung von Rechten und Pflichten an konkret einer bestimmten Person für eine längere Dauer vermieteten Parkfläche durchzusetzen. Es werde seitens Privatklägerin denn auch kein periodischer Mietzins verlangt, sondern eine lediglich regulierende Parkgebühr.