39 sonstige obligatorische Forderungen – unter den Schutz des Strafrechts stellen wollen. Da die Privatklägerin aber gerade gewollt habe, dass der Beschuldigte bei ihr parkiere, liege auch keine Besitzstörung vor. Vielmehr wolle die Privatklägerin mit Mitteln des Strafrechts die Bezahlung der ihr angeblich geschuldeten Parkplatzgebühren und Umtriebsentschädigungen erzwingen. 14.4.2 Argumente der Privatklägerin