Dass Geldforderungen bzw. deren Inkasso nur in Spezialfällen durch das Instrument geschützt werden sollen, zeige sich notabene auch darin, dass der Gesetzgeber nur punktuell entsprechende Straftatbestände geschaffen habe (etwa bei der Zechprellerei nach Art. 149 StGB und der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB). Der Gesetzgeber habe mit der Möglichkeit eines gerichtlichen Verbots nach Art. 258 ZPO folglich den Besitz (vorsorglich) schützen, nicht aber Geld – oder