Der Privatklägerin gehe es nicht um Besitz, welcher irreversibel gestört werde. Die Privatklägerin wolle ja, dass man bei ihr parkiere. Es gehe ihr um Parkplatzgebühren und damit um Geld. Bei Nichtbegleichung einer Geldforderung entstehe eben gerade kein irreversibler Schaden. Dass Geldforderungen bzw. deren Inkasso nur in Spezialfällen durch das Instrument geschützt werden sollen, zeige sich notabene auch darin, dass der Gesetzgeber nur punktuell entsprechende Straftatbestände geschaffen habe (etwa bei der Zechprellerei nach Art. 149 StGB und der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB).